Rechtsanwaltskanzlei Dagmar Hopp | Flinkenberg 27 | 16303 Schwedt/Oder  | Tel.: 03332 51 23 45 | Fax: 03332 51 23 44 | Email: RAin.hopp@swschwedt.de
Honorar

Grundsätze
Rechtsanwälte müssen ihre Leistungen nach den Regeln des RVG abrechnen. Das RVG unterscheidet weiter, in welchem Rechtsgebiet der Anwalt für den Mandanten tätig ist. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Straf- oder Ordnungswidrigkeitensachen folgt gänzlich anderen Regeln als in Zivilsachen.In Zivilsachen ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars davon abhängig, ob der Anwalt gerichtlich oder außergerichtlich tätig ist, ob er mit der Gegenseite oder bei Gericht verhandelt, ob er einen Vergleich erzielt. Die jeweiligen Rechtsanwaltsgebühren sind weiter von der Höhe des Streitwertes abhängig. Bei gleicher Tätigkeit ist das Honorar des Anwalts niedrig, wenn es um einen geringen Streitwert geht, und steigt mit der Höhe des Streitwertes. In Strafsachen bemisst sich das Rechtsanwaltshonorar danach, ob der Anwalt als Verteidiger im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Strafverfahren tätig wird. Die jeweilige Höhe der Rechtsanwaltsgebühr ist abhängig davon, vor welchem Gericht Anklage erhoben wurde oder zu erheben wäre. Im gerichtlichen Verfahren fällt für jeden Verhandlungstermin eine Gebühr an. Durch Vereinbarung (siehe § 4 RVG) kann ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar zugrunde gelegt werden. Solche Honoravereinbarungen müssen schriftlich und sollten vor Auftragserteilung abgeschlossen werden.

Vorschuss
Die Rechtsanwälte können bei Auftragserteilung einen Vorschuss (siehe § 9 RVG) in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren fordern.

Beratung
Seit dem 01.07.2006 kann der Anwalt seine Kosten nunmehr auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Vergütung geltend machen. Sollten keine Gebühren vereinbart worden sein, bemessen sich die Gebühren nach der üblichen Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB. Das Gesetz sieht für eine erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Für einfache schnelle Beratungen gilt diese Obergrenze jedoch nicht. Im Allgemeinen fallen für die Analyse und ausführliche Besprechung eines üblichen Rechtsfalles Gebühren von rund 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer an. Für einfacher gelagerte Fragen liegt die Gebühr darunter, für schwierige Fallgestaltungen kann sie auch darüber liegen. Eine Einschätzung der anfallenden Kosten für den angefragten Rechtsfall ist in jedem Fall für Sie kostenlos.


Vertretung
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand ist Ihr rechtliches/wirtschaftliches Interesse. Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich unter Zugrundelegung des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und dem Vergütungsverzeichnis. Im gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert vom Gericht festgesetzt. Sollte ein gerichtlicher Rechtsstreit unvermeidlich sein, fallen neben den Kosten für die anwaltliche Vertretung Gerichtskosten an, die ich Ihnen im Beratungsgespräch gern näher erläutern. In der Regel bitte ich meine Mandanten, auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren einen Vorschuss zu zahlen. Ich informiere Sie selbstverständlich über die in Ihrem konkreten Einzelfall zu erwartenden Kosten, insbesondere bespreche ich mit Ihnen die speziellen Kostenregelungen in Familien-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie in Arbeits- und WEG-verfahren.

Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehme ich gern für Sie die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer. Ich klär in Absprache mit Ihnen ob für Ihren konkreten Fall Deckungszusage erteilt wird. Da ich mit den Rechtsschutzversicherungen die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Erstberatung zugrunde lege, ist in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, ob Sie eine Selbstbeteiligung tragen müssen. Ich spreche mit Ihnen ab, welche Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall die für Sie günstigste ist. In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) sind die Einzelheiten des Versicherungsschutzes geregelt. Unter Anderem weise ich darauf hin, dass in erbrechtlichen Streitigkeiten in der Regel lediglich die Erstberatung von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist. Über die zahlreichen Besonderheiten im Versicherungsschutz informiere ich  Sie gern und bespreche mit Ihnen Ihr konkretes Finanzrisiko.

Honorarvereinbarung
Mit der Honorarvereinbarung können andere als nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene Gebühren vereinbart werden. Beispielsweise ermöglicht der Abschluss einer Honorarvereinbarung eine individuelle und flexible Mandatsvergütung. In Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes nicht beziehungsweise nicht genau bestimmt werden kann, verschafft Ihnen eine individuell an Ihren konkreten Fall angelehnte Honorarvereinbarung finanzielle Planungssicherheit. Beispielsweise vereinbare ich in Fällen, in denen Ihr rechtliches Interesse sehr hoch ist, ein für Sie kalkulierbares Pauschalhonorar. In Fällen, in denen unser Arbeitsaufwand nicht kostendeckend ist, kann ich mir die Vereinbarung eines Zeithonorars vorstellen. Da eine Honorarvereinbarung grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, bin ich flexibel, mit Ihnen im Verlauf des Mandats   selbstverständlich unter Anrechnung der gegebenenfalls bereits von Ihnen gezahlten Gebühren   auf eine Vergütungsvereinbarung umzustellen.

Beratungshilfe
Wenn der Ratsuchende die Kosten der Beratung durch den Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und ihm keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, kann er bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Wird diese ihm bewilligt, erhält er einen sog. Berechtigungsschein für Beratungshilfe, den er zu Beginn der anwaltlichen Beratung vorlegt. Der Eigenanteil an Kosten beträgt lediglich 15,00 €. Bei der Antragstellung vor Gericht muss der Rechtsuchende nachweisen, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so sind, dass er die Beratungskosten nicht aufbringen kann. Aus diesem Grund muss er die Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegen. Das sind z. B. Arbeitsvertrag, ALG II-Bescheid, Lohnbelege, Kontoauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge usw.  Er muss vor dem Rechtspfleger, der über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe entscheidet, den Beratungsbedarf begründen.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe  
Wenn Sie die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit, beim Gericht, das für den Rechtsstreit zuständig ist, Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe  zu beantragen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung hat Ihr Antrag gute Chancen, wenn Sie bedürftig sind und wenn die beabsichtigte Klage oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht gibt in diesem so genannten Bewilligungsverfahren eine Prognose über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage beziehungsweise Rechtsverteidigung.
Wenn Ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe stattgegeben wird, werden die Kosten des Rechtsstreits von der Justizkasse gezahlt. Gegebenenfalls haben Sie aber auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis maximal 48 Monatsraten zu zahlen. Die jeweilige Höhe der einzelnen Raten ist gesetzlich festgelegt. Verbessern sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, können Sie nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Beendigung des Prozesses zur Rückzahlung von Gerichtskosten und der Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung herangezogen werden. Wenn Ihr Antrag zurückgewiesen wird, haben Sie gleichwohl die Möglichkeit, auf eigene Kosten den Rechtsstreit zu verfolgen. Gern informiere ich Sie über die in Ihrem Einzelfall bestehenden Voraussetzungen und Folgen.